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Das Werk befasst sich mit der Frage der Einsatzdauer eines Leiharbeitnehmers im Entleiher-Unternehmen nach Inkrafttreten der AÜG-Novelle im Jahr 2011. Zur Umsetzung der „Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit“ hat der nationale Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG geregelt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“ erfolgt. Der Begriff „vorübergehend“ wird weder in der Richtlinie noch im Gesetzgebungsverfahren zum AÜG näher definiert. Die Bedeutung des Begriffs „vorübergehend“ ist Gegenstand dieser Untersuchung. Des Weiteren werden die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Merkmal „vorübergehend“ untersucht.
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Konsequenzen der AÜG-Novelle für die Beschäftigungsdauer im Entleiher-Unternehmen, Yavuz Topoğlu
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- 2015
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