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Das kursächsiche Postrecht von seinen Anfängen bis zum Ende des alten Reiches

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Ungeachtet der Tatsache, daß der deutsche Kaiser das Recht zum Errichten und Betreiben einer Post als kaiserliches, allein ihm zustehendes Regal in Anspruch nahm, errichtete das Kurfürstentum Sachsen nach dem Westfälischen Frieden von 1648 unter Berufung auf die Landeshoheit eine eigene Landespost. Die Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Verkehrsanstalt bis zum Ende des Alten Reichs mit ihren verfassungs-, verwaltungs- und zivilrechtlichen Bezügen.

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Das kursächsiche Postrecht von seinen Anfängen bis zum Ende des alten Reiches, Matthias Krauß

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Pubblicato
1998
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