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Seit der Einführung der digitalen Fernmeldetechnik werden über jede Telekommunikationsbeziehung Datensätze angelegt, die auf Anfrage der Strafverfolgungsbehörden bereitgestellt werden müssen. Diese Daten unterliegen dem Schutz des Art. 10 GG. Der Eingriffstatbestand (§ 12 des Fernmeldeanlagengesetzes) enthält jedoch keine klaren Kriterien bezüglich Anlaßtaten, Verdachtsgraden und der Subsidiarität des Eingriffs. Reformversuche des Gesetzgebers sind gescheitert, und die Geltungsdauer des § 12 FAG ist bis zum 31.12.2001 befristet. Der Autor analysiert den Anwendungsbereich des Eingriffstatbestandes, beleuchtet verfassungsrechtliche Defizite und formuliert Anforderungen an eine Nachfolgenorm. Dabei behandelt Jürgen Welp die Auskunftspflicht, die Informationsbeschaffungspflicht der Telekommunikationsunternehmen, die Individualisierung des Nachrichtenverkehrs, den zeitlichen Anwendungsrahmen, das Kompetenzsystem und den Rechtsschutz. Die Verfassungsmäßigkeit wird hinsichtlich Erforderlichkeit und Angemessenheit geprüft, wobei die Zielwahl-Suche zur Ermittlung unbekannter Anrufer von Bedeutung ist. Abschließend werden die prozessualen Befugnisse der Telekommunikationsunternehmen und deren Entschädigungspflicht erörtert. Welp unterscheidet zwischen Überwachung, die die Telekommunikation beobachtet, und Kontrolle, die die Datenspuren überprüft. Diese Eingriffsformen sind unter den Bedingungen der elektronischen Speicherung nicht klar
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Überwachung und Kontrolle, Jürgen Welp
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- 2000
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