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Die §§ 280 ff. BGB

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Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform in den §§ 280 ff. BGB ein neues System der Schadensersatzansprüche geschaffen, das Hellwege einer kritischen Würdigung unterzieht. Dabei zeigt sich eine Reihe von Mängeln: Der Anwendungsbereich der Schadensersatzansprüche richtet sich nach der gewünschten Schadensersatzart, jedoch fehlt eine einheitliche Abgrenzungskriterium, was zu Abgrenzungsproblemen führt. Zudem glaubte der Gesetzgeber, die Änderung von „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“ zu „Schadensersatz statt der Leistung“ sei lediglich eine begriffliche Präzisierung, obwohl es sich um eine inhaltliche Neuerung handelt, die Konsequenzen mit sich bringt. Ein weiterer Kritikpunkt ist der fehlende zwingende Zusammenhang zwischen der Funktion eines Schadensersatzes und seinen Voraussetzungen. Der Gesetzgeber irrt, wenn er annimmt, dass für einen Schadensersatz statt der Leistung stets zusätzliche Voraussetzungen gegenüber einem einfachen Schadensersatz erforderlich sind. Diese Kritik fördert das Verständnis für die Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme bei der Gesetzesanwendung. Vor diesem Hintergrund beleuchtet Hellwege den Meinungsstand der Literatur zu den §§ 280 ff. BGB und entwickelt einen eigenen Vorschlag zur Auslegung und Systematisierung dieser Vorschriften.

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Die §§ 280 ff. BGB, Phillip Hellwege

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Pubblicato
2005
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