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In der Literatur wird das Phänomen der „unvollkommen zweiaktigen Rechtfertigungsgründe“ meist nur beiläufig erwähnt, wobei auf die besondere Struktur einiger Rechtfertigungsgründe hingewiesen wird. Der zugrunde liegende Zweck kann bei diesen Gründen nicht allein durch die Tathandlung, sondern erst durch eine weitere Handlung erreicht werden, was verschärfte Anforderungen an die subjektive Rechtfertigungsseite stellt. Ein Paradebeispiel ist das Festnahmerecht Privater gemäß § 127 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Entwicklung eines geschlossenen Konzepts zu mehraktigen Rechtfertigungskonstellationen erfordert eine Auseinandersetzung mit grundlegenden Fragen der strafrechtlichen Unrechtslehre und der Differenzierung zwischen ein- und mehraktigen Konstellationen. Während die Notwendigkeit subjektiver Rechtfertigungsmerkmale weitgehend anerkannt ist, besteht Uneinigkeit über deren inhaltliche Ausgestaltung in Rechtsprechung und Literatur. Das Werk bietet eine umfassende Analyse des Meinungsstands zu subjektiven Rechtfertigungsmerkmalen in einaktigen Konstellationen und setzt sich kritisch mit den Voraussetzungen in mehraktigen Konstellationen auseinander. Die Verfasserin entwickelt anhand der Auslegung von § 127 Abs. 1 S. 1 StPO eine eigene Position zur Rechtfertigung und überträgt die gewonnenen Erkenntnisse auf mehraktige Rechtfertigungskonstellationen bei anderen Gründen, insbesondere den Notrechten.
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Mehraktige Rechtfertigungskonstellationen am Beispiel des Festnahmerechts und der Notrechte, Sandra Schmidt
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- 2007
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