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In der Bundesrepublik Deutschland führt der Bund Filmfördermaßnahmen sowohl als kulturelle als auch als wirtschaftliche Förderung durch. Seit 1951 erfolgt die kulturelle Filmförderung durch das Bundesministerium des Innern (BMI) und dessen Nachfolger, den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), basierend auf den Filmförderungsrichtlinien (FFRi.). Die wirtschaftliche Filmförderung wird seit 1968 durch die Filmförderungsanstalt (FFA) hauptsächlich nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) realisiert. Der Autor untersucht die kompetenzrechtliche Qualifikation des FFG im Kontext eines Kompetenzkonflikts zwischen Bund und Ländern. Ein solcher Konflikt entsteht, wenn eine Norm aufgrund ihres doppelten Charakters mehrere Kompetenzbereiche betrifft, wie es beim FFG der Fall ist. Die Lösung dieses Konflikts kann darin bestehen, das FFG als „Recht der Wirtschaft“ gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zu qualifizieren. Hierbei wird die Problematik der kompetenzrechtlichen Qualifikation eines Gesetzes, das sowohl wirtschaftliche als auch kulturelle Aspekte berührt, im Rahmen der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes erläutert. Anschließend wird das Kriterium für die kompetenzrechtliche Qualifikation des FFG untersucht, um seine Einordnung als „Recht der Wirtschaft“ zu überprüfen.
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Die Filmförderungskompetenz des Bundes, Chin-sŏng Kong
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- 2009
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