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Implementierung und Rechtsbefolgung in der Streitschlichtung der WTO

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Das Streitschlichtungsverfahren der WTO („Dispute Settlement Understanding“, DSU) enthält ein besonderes Verfahren, das an dem Punkt ansetzt, an dem andere völkerrechtliche (und nationalstaatliche) Streitschlichtungssysteme ihr Ende finden. Art. 21 DSU unterwirft im Anschluss an eine Entscheidung des zentralen Streitschlichtungsorgans der WTO in der Sache auch die Phase der Implementierung durch das zur Umsetzung der Entscheidung verpflichtete Mitglied der WTO einer zeitlich und verfahrensrechtlich gestrafften multilateralen Überprüfung. Gegenstand der vorliegenden Arbeit sind zum einen die prozessualen Voraussetzungen und Besonderheiten dieses Implementierungsverfahrens. Dabei wird insbesondere das nicht unproblematische Zusammenspiel zwischen Implementierungsverfahren und den Sanktionsvorschriften des DSU beleuchtet. Zum anderen wird vor dem Hintergrund der übergeordneten Ziele und Prinzipien der Streitschlichtung der WTO das bislang in der öffentlichen und akademischen Diskussion wenig beachtete Implementierungsverfahren mit dem weitaus mehr im Fokus der Aufmerksamkeit stehenden Sanktionsmechanismus kontrastiert. Der Verfasser kommt danach zu dem Schluss, dass nicht die Sanktionsmechanismen, sondern aufgrund ihrer legitimierenden Ausstrahlungswirkung vielmehr die Verfahren des Artikels 21 DSU die vielgerühmte „Effektivität“ der WTO-Streitschlichtung schaffen und garantieren.

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Implementierung und Rechtsbefolgung in der Streitschlichtung der WTO, Arthur Steinmann

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2010
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