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Als Exzeß wird bei der Teilnahme die Abweichung der Haupttat vom Vorsatz des Anstifters oder Gehilfen bezeichnet. Die Strafbarkeit des Teilnehmers beim Exzeß gilt als Vorsatzproblem, dessen Lösung über die allgemeinen Regeln der Irrtumslehre gesucht wird. Das findet in der Teilnahme- und der Irrtumslehre keine Stütze. Figuren wie die Abweichung im Kausalverlauf oder die aberratio ictus werden der Stellung des Teilnehmers nicht gerecht. Der richtige Ansatz liegt im objektiven Tatbestand, in der Ausformung des Bestimmens und des Hilfeleistens zur Tat. Der Exzeß ist ein Problem der Verknüpfung von Teilnahmehandlung und Haupttat.
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Die Strafbarkeit des Teilnehmers beim Exzess, Karsten Altenhain
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- Pubblicato
- 1994
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