Erfolgreiche Unternehmensgründer
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Die EG-Fernsehrichtlinie begünstigt die europäische Programmindustrie durch Fernsehquoten zugunsten europäischer Werke. Ihre nahezu einhellige Bewertung als kulturpolitisches Instrument zum Schutz der kulturellen Identität Europas vor der Überrepräsentation außereuropäischer, insbesondere US-amerikanischer Inhalte läßt sich jedoch nicht plausibel begründen. Die Fernsehquoten sind vielmehr Teil einer außenhandelspolitischen Strategie der Gemeinschaft, wonach der europäischen Programmindustrie durch Marktinterventionen der Zugang zu einem strategisch wichtigen Marktsegment eröffnet werden soll. Als genuines Wirtschaftsrecht beeinträchtigen die Fernsehquoten die mitgliedstaatliche Kulturhoheit nur unwesentlich. Problematisch ist jedoch ihre Vereinbarkeit mit gemeinschaftsrechtlichen Grundrechten und den Vorgaben des GATT.
Der Darlehensvertrag ist eine essentielle Vertragsform für Verbraucher und Unternehmer, die sowohl große Industrieprojekte als auch private Anschaffungen wie Hauskäufe finanziert. Der Vorteil liegt darin, dass der Darlehensnehmer sofortige Finanzkraft erhält, die er sonst erst über längere Zeiträume durch Arbeit oder gewinnbringende Tätigkeiten aufbringen könnte. Allerdings ist diese Finanzkraft nicht kostenlos; der Darlehensgeber erwartet Zinsen als Gegenleistung. Besonders wichtig ist das Kontinuitätsinteresse des Darlehensnehmers, da eine vorzeitige Beendigung des Darlehens existenzielle Folgen haben kann. Viele Darlehensnehmer scheitern daran, die Darlehenssumme in einer Summe zurückzuzahlen oder können nicht umschulden, was zur Verwertung der Sicherheiten und im schlimmsten Fall zu ihrem Ruin führen kann. Der Autor untersucht die Kündigungsrechte des Darlehensgebers, meist einer Bank, und analysiert die Regelungen auf verschiedenen rechtlichen Hierarchieebenen, beginnend mit der Verbraucherkreditrichtlinie bis hin zum deutschen Recht. Er kommt zu dem Schluss, dass auch die ordentliche Kündigung des Darlehensgebers nicht ohne Grund erfolgen darf. Die ordentliche Kündigung wird als Kündigung aus „minderwichtigem Grund“ betrachtet. Zudem werden Kündigungsschranken und die außerordentliche Kündigung dogmatisch betrachtet. Die Untersuchungen enden mit einer Überprüfung der Banken-AGB und Anpassungsempfehlungen.