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Frauke Wilken

    7 novembre 1965
    Blickdicht
    Frauke Wilken undercover
    Regelungsgehalt des Maßregelungsverbots gem. § 612a BGB
    Frauke Wilken, Rückenansicht
    • Gleich mehrere Arbeiten hat die Kölner Künstlerin für die Stadtgalerie neu konzipiert oder den Räumen und dem Innenhof angepasst. Entstanden sind sensible Installationen und Gruppierungen.

      Frauke Wilken, Rückenansicht
    • Das gesetzliche Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, das 1980 ins BGB eingefügt wurde, hat zunächst ein juristisches Schattendasein geführt. Später befaßten sich die arbeitsrechtliche Rechtsprechung und Literatur mit § 612 a BGB lediglich im Hinblick auf verschiedene Problemfelder, etwa der Vorenthaltung streikbedingter Sonderzuwendungen oder der streikbedingten Kürzung von Jahressonderzahlungen. Durch diese gebietsbezogene Interpretation entstand ein diffuses Bild des gesetzlichen Maßregelungsverbots. An einer umfassenden Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Norm fehlte es bislang. Diese Lücke wird nun durch diese Arbeit geschlossen. Nach der Behandlung der Entstehungsgeschichte und Zielsetzung des § 612 a BGB im 1. Teil wird im 2. Teil der inhaltliche Regelungsgehalt des § 612 a BGB umfassend dargestellt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Klärung des Rechtsbegriffs i. S. des § 612 a BGB. Daneben macht Frauke Wilken deutlich, daß als subjektive Komponente auf Seiten des Arbeitgebers ein Sanktionierungsvorsatz für das Eingreifen des § 612 a BGB erforderlich ist. Außerdem wird das Verhältnis des § 612 a BGB zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und zu sonstigen besonderen Benachteiligungsverboten geklärt sowie die Darlegungs- und Beweislast innerhalb des § 612 a BGB erläutert. Den so herausgearbeiteten Regelungsgehalt des § 612 a BGB wendet die Verfasserin dann im 3. Teil auf die Problemfelder konkret an. Maßregelungskündigungen, streikbedingte Sonderzuwendungen und die Kürzung von Jahressonderleistungen aufgrund berechtigter Fehlzeiten werden auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das gesetzliche Maßregelungsverbot des § 612 a BGB untersucht.

      Regelungsgehalt des Maßregelungsverbots gem. § 612a BGB