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Öffentliche Auftraggeber sind bei der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen grundsätzlich an das Vergaberecht gebunden. Für größere Aufträge regelt der 4. Teil des GWB die Umsetzung europäischer Vergaberichtlinien, die darauf abzielen, nationale Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen und den Binnenmarkt im öffentlichen Auftragswesen zu fördern. Allerdings besteht keine Pflicht zur Beachtung des Vergaberechts, wenn öffentliche Auftraggeber die benötigten Leistungen nicht am Markt einkaufen, sondern durch eigenes Personal und eigene Mittel erbringen. In-house-Geschäfte sind insbesondere für Kommunen von Bedeutung, die Unternehmen beauftragen, an denen sie beteiligt sind, wie kommunale Verkehrsunternehmen, die den öffentlichen Personennahverkehr im Gemeindegebiet betreiben. Diese Geschäfte sind auch bei Privatisierungsprojekten, vor allem bei Public Private Partnerships, relevant. Die Voraussetzungen für In-house-Geschäfte sind in den geltenden Vergaberichtlinien nicht geregelt und umstritten. Die vom EuGH in der Teckal-Entscheidung aufgestellten Grundsätze bieten lediglich einen Rahmen. Der EuGH hat die Möglichkeit zur Präzisierung durch einen Vorlagebeschluss des OLG Naumburg. Diese Arbeit untersucht die dogmatische Grundlage für In-house-Geschäfte und entwickelt Kriterien für deren Vorliegen. Zudem wird ein Überblick über Privatisierungsformen sowie die Definitionen von Auftraggeber und Aufträgen gegeben, w
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Die Vergabe öffentlicher Aufträge und das In-house-Geschäft, Tina Bergmann
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- 2005
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