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Die Arbeit untersucht die Anwendung des Sanktionsprinzips im deutschen Bürgerlichen Recht und widerlegt die weit verbreitete Ansicht, dass die Sanktion im Zivilrecht lediglich ein Nebenzweck des Kompensationsprinzips sei. Das Sanktionsprinzip ist im BGB verankert und wird von der Rechtsprechung bereits seit längerer Zeit, insbesondere im Zusammenhang mit Schmerzensgeld und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, genutzt, jedoch oft nicht explizit benannt. Die angestrebte Sanktionswirkung wurde häufig durch Billigkeitsargumente verschleiert, was die Wertungsoffenheit beeinträchtigte. In jüngerer Zeit bekennt sich die Rechtsprechung jedoch zunehmend zu Sanktionszielen. Auch der Gesetzgeber hat das Sanktionsprinzip als effektives Steuerungsinstrument erkannt und implementiert, wie die §§ 611a, 241a und 661a BGB zeigen, die der Verhaltenssteuerung dienen. Der Gesetzgeber gibt offen zu, dass diese Vorschriften pönale Wirkungen haben. Mit pönal ausgerichteten zivilrechtlichen Maßnahmen werden zwei Hauptziele verfolgt: Genugtuung und Sühne, vor allem beim Schmerzensgeld, sowie Verhaltenssteuerung durch Prävention. Fünf Ausformungen des Sanktionsprinzips im Bürgerlichen Recht sind erkennbar: privatrechtliche Sanktionssysteme, Ersatzzahlungen, Anspruchs- und Rechtsverlust, Anspruchsbegründung sowie der Einsatz beweisrechtlicher Mittel zu Sanktionszwecken.
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Der Sanktionsgedanke im bürgerlichen Recht, Frank Bohn
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- 2005
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- (In brossura)
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