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Rechtsträgerschaft für fremde Rechnung

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Die Treuhand fügt sich in das klassische zivilrechtliche System von Schuld- und Sachenrecht nicht ein. Sie zeigt, dass es zwischen dem „für sich Haben“ des Eigenrechts und dem „verlangen können“ des schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs eine Zwischensphäre des „Habens für einen Dritten“ gibt: die Rechtsträgerschaft für fremde Rechnung. Georg Bitter überwindet die 100 Jahre alte Unmittelbarkeitsdoktrin. Er entwickelt ein konsistentes Treuhandmodell, das einerseits eine klare Verortung der Treuhand zwischen Schuld- und Sachenrecht ermöglicht, andererseits die in den verschiedenen Rechtsbereichen bisher sehr disparat beurteilten Außenwirkungen der Treuhand in einem System zusammenführt.

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Rechtsträgerschaft für fremde Rechnung, Georg Bitter

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Pubblicato
2006
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