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Die Einfuhrung allgemeiner Studienentgelte wird von immer mehr Bundeslandern realisiert oder doch erwogen. Fur Hessen gilt die sonst nirgends anzutreffende Besonderheit, dass die Landesverfassung die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts garantiert, zugleich aber dem Gesetzgeber die Einfuhrung eines angemessenen Schulgeldes gestattet, wenn es die wirtschaftliche Leistungskraft des Studierenden oder seiner Unterhaltsverpflichteten erlaubt. Der Autor zeigt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs, dass die Landesverfassung allgemeinen Studienentgelten nicht im Wege steht, wenn bestimmte Maagaben beachtet werden.
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Landesverfassungsrechtliche Fragen eines Hochschulgeldes in Hessen, Christian Pestalozza
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- 2006
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- (In brossura)
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