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Der weiße Ritter agiert als Konkurrenzbieter, um ein feindliches Übernahmeangebot eines Erstbieters zu kontern, indem er bessere Konditionen bietet und somit die Übernahme der Zielgesellschaft verhindern möchte. Trotz des Verhinderungsverbots gemäß § 33 Abs. 1 WpÜG ist es dem Vorstand der Zielgesellschaft erlaubt, nach einem konkurrierenden Angebot zu suchen. Diese Ausnahmeregelung eröffnet einen rechtlichen Diskussionspunkt bezüglich des weißen Ritters. Es ergeben sich jedoch zahlreiche Fragen zur praktischen Umsetzung dieser Suche. Darf die Zielgesellschaft Anreize für ein Konkurrenzgebot schaffen, indem sie die Risiken des weißen Ritters durch Absprachen mindert? Ist sie berechtigt, break-up fees, stock option lock-ups oder no-talk-Klauseln zu verwenden, die im angloamerikanischen Raum üblich sind? Kann der weiße Ritter während des Übernahmeprozesses dem Vorstand der Zielgesellschaft vorteilhafte Zusagen machen, wie etwa eine Weiterbeschäftigungsgarantie? Muss die Zielgesellschaft alle Bieter gleich behandeln oder kann sie den weißen Ritter bevorzugen? Welche wertpapierhandelsrechtlichen Einschränkungen sind bei der Suche nach einem weißen Ritter zu beachten? Und bietet das WpÜG einen Rahmen, der den Wettbewerb um die Zielgesellschaft fördert? Diese Fragen werden in der Arbeit eingehend untersucht und einem fundierten Lösungskonzept zugeführt.
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Der weiße Ritter als Maßnahme zur Abwehr eines feindlichen Übernahmeangebots, Marcus Heinrich
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- 2009
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- (In brossura)
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