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Die Betrachtung von Wunsch und Wille des Betreuten im Kontext von Einwilligungsvorbehalt und Aufenthaltsbestimmungsrecht hat große praktische Relevanz. Die zentrale Norm des § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB wird hinsichtlich ihrer Bedeutung für diese Schutzinstrumente analysiert. Das Spannungsverhältnis zwischen den Wünschen und dem Wohl des Betreuten bleibt auch nach 17 Jahren Betreuungsrecht umstritten. Die Förderung der Selbstbestimmung ist ein zentrales Anliegen, das in dieser Fragestellung besonders herausgefordert wird. Bei Anordnung von Einwilligungsvorbehalt oder Aufenthaltsbestimmungsrecht verändert sich die Rechtsposition des Betreuten erheblich. Er ist von der Rechtsmacht des Betreuers abhängig und kann ohne dessen Zustimmung nicht rechtsgeschäftlich handeln. Zudem kann der Betreuer im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts den Willen des Betreuten übergehen. Daher ist es für den Betreuten entscheidend, dass der Betreuer seine Wünsche respektiert, um die Selbstbestimmung zu gewährleisten. Die Wunschbefolgungspflicht des § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB stellt eine rechtliche Verpflichtung für den Betreuer dar. Die Untersuchung beleuchtet die haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Pflicht sowie die Rolle des Vormundschaftsgerichts, das die Aufsicht über den Betreuer führt. Sowohl die Befolgung als auch die Nichtbefolgung eines Wunsches kann einen Pflichtverstoß darstellen, was die Verfasserin
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Wunsch und Wille des Betreuten bei Einwilligungsvorbehalt und Aufenthaltsbestimmungsrecht, Dagmar Brosey
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- 2009
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- (In brossura)
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