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Beweiskraft von (signierten) Faxdokumnten [Faxdokumenten] im digitalen Kontext

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Rechtsprobleme bei der Verwendung von Telefax 1. Das Telefax ist bei vertraglich vereinbarter Schriftform grundsätzlich wie die Versendung eines Briefes zu werten. 2. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform des § 126 BGB wird durch ein Telefax nicht gewahrt, weil dazu eine eigenhändige Unterschrift erforderlich wäre, die aber beim Fax nur in Kopie vorliegt. 3. Das Fax gilt wie der Brief gemäß § 130 BGB als zugegangen, wenn es während der üblichen Geschäftsstunden beim Empfänger eingeht. Erfolgt der Eingang später, so gilt das Fax erst mit dem nächsten Beginn der Geschäftsstunden als zugegangen. (Ausnahme: bei Gerichten und Behörden) 4. Wer auf seinen Faxanschluss hinweist, muss sicherstellen, dass das Gerät empfangsbereit ist. Andernfalls muss er damit verbundene Rechtsnachteile in Kauf nehmen, wenn ordnungsgemäß abgesandte Faxe deshalb nicht ankommen, weil das Faxgerät nicht empfangsbereit ist. Das Risiko bei Störungen im öffentlichen Netz geht zu Lasten des Absenders. 5. Ein Sendeprotokoll hat keine absolute Beweiskraft dahingehend, dass der Empfänger das Fax auch tatsächlich empfangen hat. Es wird damit lediglich bewiesen, dass das Fax ordnungsgemäß abgesandt und eine Verbindung zwischen den Faxgeräten hergestellt wurde.

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Beweiskraft von (signierten) Faxdokumnten [Faxdokumenten] im digitalen Kontext, Christian Schwall

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Pubblicato
2010
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