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Die Wissenszurechnung im Unternehmen nach § 166 BGB

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Die Frage, inwieweit das Wissen eines Mitarbeiters, welches er im Zuge seines Mitwirkens oder auf eine andere Weise erlangt, dem Unternehmen zum rechtlichen Nachteil gereichen kann, ist im heutigen, stark verzweigten Rechtsverkehr von hoher Bedeutung. So ist es nicht denkbar, dass eine juristische Person ausschließlich Kenntnisse über ihren rechtsgeschäftlichen Vertreter erlangt. Insbesondere bei großen Organisationen muss daher auch der einfache Mitarbeiter als Wissensvertreter des Unternehmens gelten. Das Organ selbst muss weder alles hören noch alles sehen. Es ist jedoch sehr wohl verpflichtet die Weiterleitung der Informationen, die durch die Mitarbeiter, als Augen und Ohren des Unternehmens, weitergeleitet werden, ordentlich zu gewährleisten. Die Rechtsprechung hat diesen Tatsachen mit der analogen Anwendung des § 166 BGB Rechnung getragen.

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