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Limitiert akzessorisches Medizinstrafrecht statt hypothetischer Einwilligung

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Mit der hypothetischen Einwilligung will die strafrechtliche Praxis das Strafbarkeitsrisiko der Mediziner in Anlehnung an das Zivilrecht begrenzen. Die Strafrechtswissenschaft ermuntert sie, auf der Ebene der Rechtfertigung ein faszinierendes wissenschaftliches Neuland zu betreten. Dennoch ist diese Rechtsfigur nach einer Analyse der Rechtsprechungspraxis und der heutigen Begründungsansätze des Schrifttums zurückzuweisen. Die Einwilligungshypothese muss auf das Zivilrecht beschränkt bleiben. Für das Medizin- bzw. Arztstrafrecht ist dagegen ein Neuansatz geboten. Wir haben Anlass, die bisherige strenge Akzessorietät zu zivilrechtlich entwickelten Aufklärungspflichten des Medizinrechts aufzubrechen. Das Medizinstrafrecht sollte sich zu einem de lege lata möglichen limitiert akzessorischen Anschluss an zivilrechtlich begründete Aufklärungspflichten durchringen. Die Einwilligung in einen medizinischen Eingriff, der die Tatbestände der §§ 223 ff. StGB verwirklicht, ist nicht stets schon deshalb unwirksam, weil der Arzt zuvor eine Pflicht zur Selbstbestimmungsaufklärung verletzt hat.

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Limitiert akzessorisches Medizinstrafrecht statt hypothetischer Einwilligung, Karsten Gaede

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2014
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