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Anwaltspflicht im kirchlichen Ehenichtigkeitsprozeß?

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Der kirchliche Ehenichtigkeitsprozess begegnet heute Zweifeln und Misstrauen. Das abweisende Urteil wird vielfach als inhuman, das stattgebende als verkappte Entscheidung empfunden. Das Eheverständnis der Kirche aber lässt an diesem Verfahren, das zugleich die bestehende Ehe schützen und das Menschenrecht auf Ehe sichern soll, keinen Weg vorbeiführen. Dem muss die geltende Verfahrensordnung gerecht werden. Indem sie jedoch von der Fiktion ausgeht, dass die Eheparteien auch die Prozessparteien seien und beide in ca. 1481 § 3 CIC von der Anwaltspflicht ausnimmt, beeinträchtigt sie tatsächlich ihr Verteidigungsrecht und ihre prozessuale Waffengleichheit gegenüber dem wahren Prozeßgegen und dem Beklagten: dem Ehebandverteidiger. Ihm sollte deshalb zwingend ein gleichwertiger Ehebandbestreiter entgegengestellt werden: Die wirklich streitige Suche nach der Wahrheit schlösse eine Verständigung auf Kosten der Wahrheit aus und gäbe dem Prozeß jene wünschenswerte Transparenz, die Zweifeln und Mißtrauen ihre Nahrung nähme.

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Anwaltspflicht im kirchlichen Ehenichtigkeitsprozeß?, Hermann Siemer

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1996
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