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Die rechtlichen Vorgaben für die Sozialversicherungsträger bei der Bestimmung des Rechtsstatus ihrer Bediensteten

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Die öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträger übernehmen zahlreiche Hoheitsaufgaben, die gemäß Art. 33 IV GG in der Regel Beamten vorbehalten sind. Die Reichweite dieser Verfassungsbestimmung ist umstritten. Die Autoren analysieren das Tätigkeitsfeld der Sozialversicherungsträger, insbesondere in Bezug auf die gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung. Sie lehnen eine generalisierende Zuordnung ganzer Verwaltungsbereiche ab und prüfen differenziert, inwieweit einzelne Dienstposten mit hoheitsrechtlichen Befugnissen betraut sind. Es zeigt sich, dass ein Großteil der Bediensteten hoheitsrechtliche Befugnisse ausübt und daher verbeamtet werden muss. Obwohl diese Fragen bisher nicht eindeutig durch höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden sind, unterstützen die bisherigen Stellungnahmen des BVerfG, BVerwG, BGH und BAG die hier vertretene Sichtweise zu Art. 33 IV GG. Die Ersetzung von Angestellten durch Dienstordnungsangestellte genügt diesen Anforderungen nicht, da diese dem Beamtenverhältnis stark angenähert sind. Zudem ist ein gegenläufiger Trend zu beobachten, bei dem Dienstordnungsangestellte durch Tarifangestellte ersetzt werden. Diese Praxis entfernt sich weiter von der verfassungsrechtlich geforderten Gestaltung und stellt einen weiteren Verstoß gegen Art. 33 IV dar.

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Die rechtlichen Vorgaben für die Sozialversicherungsträger bei der Bestimmung des Rechtsstatus ihrer Bediensteten, Helmut Lecheler

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1999
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