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„Maßnahmen, die die Grundlagen einer Gesellschaft berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter.“ Diese Aussage ist unbestritten, jedoch ist ihr genauer Inhalt umstritten. Neuere Entscheidungen der Gerichte zeigen eine Tendenz zur Ausdehnung sogenannter „Grundlagengeschäfte“. Der Autor entnimmt die Tatbestände und Rechtsfolgen dieses Maßnahmentypus nicht der Wertung des § 119 HGB, sondern stützt sich auf § 305 BGB. Dies ermöglicht eine klare Trennung zwischen Geschäften der Gesellschafter und der Gesellschaft. Während letztere auch in die Rechts- und Interessenstellung der Gesellschafter eingreifen können, besteht ein Bedürfnis nach Mitwirkung aller Gesellschafter. Der Begriff „Grundlagengeschäft“ sollte jedoch vermieden werden. Die Untersuchung zeigt, dass außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß § 119 Absatz 2 HGB im Außenverhältnis an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden sind, trotz der unbeschränkten Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter. Hierbei kommt die Lehre vom Missbrauch der (organschaftlichen) Vertretungsmacht zur Anwendung. Diese Erkenntnisse begrenzen den Anwendungsbereich sogenannter „Grundlagengeschäfte“ auf Änderungen des Gesellschaftsverhältnisses durch alle Gesellschafter und ordnen aktuelle Tendenzen in die gesetzlichen Regelungen über die Kompetenzverteilung in Personengesellschaften ein.
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Das Grundlagengeschäft in der Personengesellschaft, Carsten Schmitz-Hoffmann
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 - 2001
 
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