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Der Tatbestand der unzumutbaren Härte in § 306 III BGB

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Die Studienarbeit untersucht die Einführung des § 306 in das BGB im Zuge der Schuldrechtsreform von 2002, der den früheren § 6 AGBG ersetzt. Ein zentraler Punkt ist die Regelung, dass ein Vertrag auch dann wirksam bleibt, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht Vertragsbestandteil sind oder unwirksam werden. In solchen Fällen orientiert sich der Vertragsinhalt an den gesetzlichen Vorschriften. Die Arbeit analysiert die rechtlichen Implikationen und die Auswirkungen dieser Regelung auf die Vertragsgestaltung im deutschen Zivilrecht.

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Der Tatbestand der unzumutbaren Härte in § 306 III BGB, Michael Müller

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2011
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(In brossura)
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