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Rechtshistorische Reihe - 183: Das staatskirchenrechtliche System Wilhelm Traugott Krugs

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  • 153pagine
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Infolge der Säkularisation und des damit eingeleiteten Untergangs des Heiligen Römischen Reiches hatten die alten Strukturen der Reichskirche aufgehört zu existieren. Die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts war deshalb besonders geprägt von den Spannungen und Kämpfen um die Neugestaltung des Verhältnisses zwischen staatlicher und kirchlicher Ordnung. In dieser Zeit des Umbruchs entwickelte Wilhelm Traugott Krug auf der Grundlage des Naturrechts ein «(Staats-)Kirchenrecht nach Grundsätzen der Vernunft», welches allgemeingültig die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Staat bestimmen sollte. Ausgehend vom Staatskirchenrecht in Krugs sächsischer Heimat untersucht diese Arbeit Krugs Lösungsansatz unter besonderer Berücksichtigung seines Eintretens für Glaubens- und Gewissensfreiheit.

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Rechtshistorische Reihe - 183: Das staatskirchenrechtliche System Wilhelm Traugott Krugs, Christian Ortloff

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Pubblicato
1998
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(In brossura),
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In buone condizioni
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Titolo
Rechtshistorische Reihe - 183: Das staatskirchenrechtliche System Wilhelm Traugott Krugs
Lingua
Tedesco
Editore
Peter Lang
Pubblicato
1998
Formato
In brossura
Pagine
153
ISBN10
3631335245
ISBN13
9783631335246
Serie
Descrizione
Infolge der Säkularisation und des damit eingeleiteten Untergangs des Heiligen Römischen Reiches hatten die alten Strukturen der Reichskirche aufgehört zu existieren. Die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts war deshalb besonders geprägt von den Spannungen und Kämpfen um die Neugestaltung des Verhältnisses zwischen staatlicher und kirchlicher Ordnung. In dieser Zeit des Umbruchs entwickelte Wilhelm Traugott Krug auf der Grundlage des Naturrechts ein «(Staats-)Kirchenrecht nach Grundsätzen der Vernunft», welches allgemeingültig die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Staat bestimmen sollte. Ausgehend vom Staatskirchenrecht in Krugs sächsischer Heimat untersucht diese Arbeit Krugs Lösungsansatz unter besonderer Berücksichtigung seines Eintretens für Glaubens- und Gewissensfreiheit.