Der beträchtliche finanzielle und intellektuelle Aufwand bei der Erstellung von (elektronischen) Datenbanken steht oft in einem krassen Missverhältnis zur leichten Kopierbarkeit der Datenbank. Diesem rechtlichen Schutzbedürfnis möchte die Datenbankrichtlinie aus dem Jahre 1996 gerecht werden, indem sie schöpferische Datenbanken urheberrechtlich und nichtschöpferische Datenbanken durch ein neu geschaffenes, zeitlich befristetes Recht sui generis schützen möchte. Sowohl Deutschland als auch die Türkei haben diese Richtlinie umgesetzt, allerdings sehr unterschiedlich. Insbesondere die Türkei hat weitreichende Anpassungen ihrer gesetzlichen Regelungen vom März 2004 an das europäische Recht vorzunehmen, weil weder der urheberrechtliche Schutz noch der sui-generis-Schutz für Datenbanken der europäischen Vorgabe entspricht. Urheberrechtlich tätige Praktiker in Deutschland, in der Türkei und grenzüberschreitend zwischen beiden Ländern werden von diesem Werk profitieren. Auch im Hinblick auf Gesetzesreformen, vor allem in der Türkei, sollten die Ergebnisse dieser Arbeit beachtet werden. Der Verfasser ist als Rechtsanwalt im deutsch-türkischen Rechtsverkehr tätig.
Ali Yarayan Libri


Das türkische Urheberrechtsgesetz mit dem amtlichen Titel “Gesetz über Geistes- und Kunstwerke“ wurde im Jahre 1951 von dem deutschen Rechtsgelehrten Prof. Dr. Ernst E. Hirsch entworfen. Nach zwischenzeitlich vier Gesetzesänderungen war Ali Yarayan im Rahmen seiner urheberrechtlichen Promotion zum Thema „Der Schutz von Datenbanken im deutschen und türkischen Recht“ mit der Aufgabe betraut, eine aktuelle Übersetzung dieses Gesetzes anzufertigen. Dabei wurde deutlich, dass der türkische Gesetzgeber insbesondere in den letzten Jahren Wert darauf legte, das türkische Urheberrecht den europäischen Vorgaben anzupassen. Aus diesem Grunde wurde die europäische Terminologie im Bereich des Urheberrechts bei der Übersetzung berücksichtigt. Mit abgedruckt wurde das betreffende Gesetz auch im türkischen Wortlaut. Dies gewährleistet sowohl deutsch- als auch türkischsprachigen Juristen einen leichten Umgang mit dem türkischen Urheberrechtsgesetz.