Das säkularisierte Naturrecht der Neuzeit hat staatliche Herrschaft nicht nur theoretisch legitimiert, sondern auch die Grundlagen für ihre Begrenzung aufgezeigt. Als wichtigste Leistungen des Naturrechts gelten u. a. die Neubegründung des frühneuzeitlichen und modernen Staates durch eine rationale Staatsvertragslehre und die Ausbildung einer Theorie von Freiheits- und Menschenrechten. Während in der Vergangenheit das Ende der Naturrechtsepoche mit dem Entstehen der sog. Naturrechtskodifikationen, der Philosophie Kants oder der Historischen Rechtsschule in Verbindung gebracht wurde, geht die rechtshistorische Forschung heute davon aus, dass sich um 1800 lediglich Inhalt und Ziele des Naturrechts änderten. Die Fülle naturrechtlich-rechtsphilosophischer Schriften und die nahezu unveränderte Verankerung als Lehrfach an den Universitäten belegt, dass naturrechtliches Denken auch im 19. Jahrhundert fortwirkte. Diethelm Klippel hat durch seine Forschungen maßgeblich zu diesen Erkenntnissen beigetragen. Der Band würdigt die Leistungen des Bayreuther Rechtshistorikers anhand von Beiträgen zahlreicher Kollegen und Weggefährten, die sich dem Naturrecht und seiner Wirkungsgeschichte bis ins 20. Jahrhundert widmen.
Jens Eisfeld Libri






Examensarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Didaktik - Deutsch - Deutsch als Zweitsprache, Note: 1,0, Universität Potsdam (Institut zur Weiterqualifizierung im Bildungsbereich an der Universität Potsdam (WiB e.V.)), Sprache: Deutsch, Abstract: Kann das Hochdeutsche Muttersprache sein? Ist Hochdeutsch eine konstruierte Sprache (Kunstsprache) oder eine natürliche Sprache? Zur Beantwortung dieser Frage wird die Geschichte und Entstehung des Hochdeutschen beleuchtet, eine Umfrage ausgewertet und werden die Begriffe Dialekt, Akzent und Färbung unterschieden. Die Menschheit verwendet Sprache geografisch und sozial unterschiedlich, die Sprache ändert sich im Laufe der Zeit, und auch je nach Anlass und Medium (Papier, Schallwellen, Email, Chat, etc.) verwenden wir Sprache unterschiedlich. Darüber hinaus benutzt derselbe Mensch verschiedene Sprachmittel in der Kommunikation mit unterschiedlichen Menschen und je nach Alter und emotionalem Zusammenhang.
Jens Eisfeld analysiert die rechts- und staatstheoretischen Lehren von Immanuel Kant und Johann Gottlieb Fichte sowie deren erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Grundlagen. In der kantischen Rechts- und Staatsphilosophie spielt die Zweiweltenlehre eine zentrale Rolle, die die Existenz einer objektiven Welt der Dinge an sich postuliert. Diese Lehre ermöglicht es dem Menschen, ein verbindliches Recht aus reiner Vernunft zu erkennen, unabhängig von der empirischen Wirklichkeit und dem positiven Recht. Im Gegensatz dazu verwirft Fichte mit seinem materialen Idealismus die Zweiweltenlehre Kants. Bei Fichte geht die gesamte Welt aus dem Ich hervor, wodurch die empirische Wirklichkeit, einschließlich des positiven Rechts, nicht mehr kontingent, sondern normativ notwendig wird. Fichte verlagert die Kantische Welt der Dinge an sich in die empirische Realität und schafft so die Voraussetzung für eine Theorie des positiven Rechts. Die Erkenntnis eines unabhängigen Vernunftrechts wird delegitimiert; verbindliches Recht kann nur im Positiven entstehen, also im Staat. Der Staat wird zum Rechtserzeuger, während der Rechtsinhalt nicht mehr vom Individuum, sondern von den Bedürfnissen des Kollektivs bestimmt wird.
Markenrecht Band 1 enthält die Kommentierung des Markengesetzes mit Berücksichtigung der Rechtsänderungen u. a. durch das GeschmMRModG, das PatRÄndG und dasm PrKHuBerHÄndG. Es folgt die systematische Erläuterung Markenrechts ausgewählter ausländischer Staaten. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wird in einem gesonderten Band erläutert. So wird eine hohe Aktualität in allen Bereichen des Markenrechts gewährleistet. Es beginnt mit einem kurzen Überblick über das Markenrecht und dessen Einbindung in die Rechtsordnung. Die Kommentierung des Markengesetzes ist übersichtlich gegliedert und gibt einen guten Überblick über die Fülle der Rechtsprechung. Auch der Einfluss des Europarechts und das Verhältnis des Markengesetzes zum kennzeichenrechtlichen Schutz durch das TRIPS-Abkommen werden erläutert. In einem zweiten Kapitel wird ein Überblick über das Markenrecht in verschiedenen europäischen Staaten, aber auch in China, Japan, Russland oder den USA gegeben. Für den Praktiker hilfreich sind die ergänzenden Rechtstexte im Anhang und ein Fälleverzeichnis mit Fundstellennachweis.
Liberalismus und Konservatismus
Die US-amerikanische Diskussion um die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen durch Gerichtsurteil
- 167pagine
- 6 ore di lettura
Jens Eisfeld untersucht den Einfluß der politischen Ideen des Liberalismus und des Konservatismus auf die aktuelle Diskussion in den USA um die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen durch Gerichtsurteile, die das Verbot der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts für verfassungswidrig erklären. Liberalismus und Konservatismus wirken nicht nur auf die allgemeine politische Diskussion um die gleichgeschlechtliche Ehe ein, sondern auch und gerade auf die verfassungsrechtlichen Streitpunkte innerhalb dieser Debatte. Der Autor geht davon aus, daß gerade in der verfassungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung vom konkreten Anlaß abstrahierbare Begründungsmuster und Argumentationsstrategien im Einsatz sind, deren Ursprung, Zusammenhang und Wirkung ohne die Verknüpfung mit den politischen Ideen von Konservatismus und Liberalismus unverständlich bleiben. Dieser methodische Ansatz ermöglicht eine neue Perspektive auf die Debatte über die gerichtliche Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen, mit der sich unter anderem nachweisen läßt, daß die Entscheidung dieses Streits in erster Linie nicht von juristischen Argumenten abhängt, sondern von politischen Überzeugungen, die eine bestimmte Begründungsstrategie erst auslösen.
Jens Eisfeld spricht sich gegen eine „eheschließungsrechtliche“ Lösung des Scheineheproblems aus, die eine Weigerungspflicht des Standesbeamten und eine nachträgliche Auflösung bereits geschlossener Ehen impliziert. Er präsentiert eine umfassende rechtshistorische Untersuchung zur Geschichte der Scheinehe im 19. und 20. Jahrhundert und liefert sowohl rechtspolitische als auch rechtsdogmatische Argumente gegen den aktuellen Eheaufhebungsgrund der Scheinehe (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB), der seit 1998 in Kraft ist. Ein zentraler Fokus liegt auf der Zeit des „Dritten Reichs“, in der die Nationalsozialisten erstmals Ehehindernisse der Scheinehe einführten, die zur Etablierung eines „völkischen“ Eherechts beitrugen. Diese Hindernisse relativieren das „formale Konsensprinzip“ und ermöglichen eine staatliche Einflussnahme auf das Eheschließungsrecht. Auch nach 1945 wurde das Eheschließungsrecht durch ein ungeschriebenes Ehehindernis der Aufenthaltsehe durch rechts- und ausländerpolitische Überlegungen beeinflusst. In Bezug auf § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB ist die eheschließungsrechtliche Lösung des Scheineheproblems verfassungswidrig, da sie im Vergleich zu anderen Maßnahmen, die die Ehe in ihrem Bestand unberührt lassen, unverhältnismäßig erscheint.