Zur Privatrechtsbindung der Verwaltung, deren Reichweite und Konsequenzen.
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Die Untersuchung von Ulrich Stelkens beleuchtet die Rolle der Verwaltung im privatrechtlichen Bereich und die damit verbundenen grundrechtlichen sowie zuständigkeitsrechtlichen Bindungen. Er argumentiert, dass die Privatrechtsfähigkeit der Verwaltung nach deutscher Verfassungstradition einen rechtsstaatlichen Gehalt hat, der als Grundsatz der Privatrechtsbindung bezeichnet wird. Diese Bindungen sollen sicherstellen, dass die Verwaltung nicht willkürlich handelt und ihre Privatautonomie nicht missbraucht wird, ohne jedoch in "Fiskusprivilegien" zu münden, die andere Parteien benachteiligen könnten.
Schadensersatzhaftung zwischen Bund, Ländern, Gemeinden, Sozialversicherungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
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In Zeiten knapper Haushaltsmittel wird die Frage der Verwaltungshaftung, also die Frage, inwieweit juristische Personen des öffentlichen Rechts im Verhältnis zueinander für das Fehlverhalten ihrer Bediensteten schadensersatzpflichtig werden können, immer häufiger vor die Gerichte der ordentlichen, der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit und mittlerweile auch vor das BVerfG gebracht. Diese Entwicklung gibt Anlaß zu einer vertieften Untersuchung des Verwaltungshaftungsrechts. Es wird seit den ersten einschlägigen Entscheidungen des Reichsgerichts als Problem des allgemeinen Staatshaftungsrechts und des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts verstanden. Jedoch zeigen neuere Vorschriften wie Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG, § 28r SGB IV und § 91 Abs. 1 Satz 3 SGB X, daß sich die Frage der Verwaltungshaftung nicht losgelöst von den zwischen dem schädigenden und geschädigten Hoheitsträger bestehenden verwaltungsorganisations- und finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen beantworten läßt.
Das Wegerecht der Telekommunikationsunternehmen nach §§ 68 bis 77 TKG spielt eine zentrale Rolle beim Ausbau der Dateninfrastruktur. Die nationalen Bestimmungen sind bislang nicht an die Bedingungen eines liberalisierten Marktes oder an das moderne Straßenrecht angepasst, was zu komplexen Abgrenzungsfragen führt. Der Kommentar berücksichtigt die europäischen Vorgaben des TK-Richtlinienpakets 2002, einschließlich der Richtlinie 2009/140/EG, sowie den straßenrechtlichen, bauplanungsrechtlichen und privatrechtlichen Kontext der §§ 68-77 TKG. Es werden Fragen behandelt wie die Subsidiarität straßenrechtlicher Vorschriften, die Möglichkeit des Ausschlusses des Wegerechts durch Bebauungspläne und das Verhältnis des TKG-Kollisionsrechts zum Privatrecht. Zudem wird erörtert, wie § 76 TKG durch das allgemeine Privatrecht ergänzt wird und welche Auswirkungen die Liberalisierung des TK-Marktes auf die Auslegung der Bestimmungen hat, die aus dem Telegraphenwegegesetz übernommen wurden, sowie die Besonderheiten der Schließung von Versorgungslücken im DSL- und Breitbandbereich. Der Kommentar richtet sich an Kommunalverwaltungen, Straßenbehörden, Telekommunikationsunternehmen, Rechtsanwälte und Gerichte. Der Autor ist Professor an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und hat zahlreiche Veröffentlichungen zum Infrastrukturrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht.
Die Verwaltung kann Träger privatrechtlicher Rechte und Pflichten sein, wobei ihr privatrechtliches Handeln grundrechts- und zuständigkeitsgebunden ist. Sie hat keine Privatautonomie, sondern unterliegt öffentlich-rechtlichen Bindungen, die ihr Verhalten im Privatrechtsverkehr steuern. Ulrich Stelkens zeigt, dass der Privatrechtsfähigkeit der Verwaltung nach deutscher Verfassungstradition ein rechtsstaatlicher Gehalt zukommt, der als Grundsatz der Privatrechtsbindung der Verwaltung bezeichnet wird. Diese Bindung hat föderale Bedeutung und wird gemeinschaftsrechtlich nicht in Frage gestellt. Eine Herausnahme der Verwaltung aus dem Privatrecht bedarf besonderer Rechtfertigung. Dennoch kann die privatrechtlich handelnde Verwaltung zusätzlich an das öffentliche Recht gebunden werden, ohne dass dies zu „Fiskusprivilegien“ führen darf, die Schuldner und Gläubiger benachteiligen. Stelkens entwickelt eine Fehlerfolgenlehre, die den privatrechtlichen Verwaltungsvertrag als eigenständige Handlungsform versteht und das Staatshaftungsrecht rationalisiert. Er präsentiert einen neuen Ansatz zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht, abgeleitet aus dem Grundsatz der Privatrechtsbindung. Besondere Aufmerksamkeit gilt Problemen des Vergaberechts, Subventionsrechts, Wettbewerbsrechts, der Daseinsvorsorge, der Vermögensprivatisierung, städtebaulichen Verträgen, Sozialrechts, öffentlichen Sachenrechts, Staatshaftungsrechts, Verwaltung