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Antje Schumann

    Zum Standort des Rücktritts vom Versuch im Verbrechensaufbau
    Verhör, Vernehmung, Befragung
    • 2016

      Verhör, Vernehmung, Befragung

      Zu Geschichte und Dogmatik des Rechtsbegriffs der Vernehmung im Strafprozess und seiner Auflösung im 20. Jahrhundert

      Was ist eine Vernehmung? Die Regeln der Strafprozessordnung über die Vernehmung sehen zwar sowohl für die vernehmende Person als auch für die vernommene Person bestimmte Rechte und Pflichten vor. Wann jedoch eine Befragung eine Vernehmung ist, dies beantwortet das Gesetz nicht - und das hat Folgen. Denn welche Regeln gelten, wenn der Staat den Bürger nicht förmlich vernimmt, sondern ihn nur „informatorisch“ befragt? Wie verhält es sich mit den Rechten des Bürgers und wie mit den Pflichten des Staats in einer sogenannten verdeckten Befragung, wenn der Bürger glaubt, es handele sich um ein privates Gespräch von Bürger zu Bürger? Antje Schumann widmet sich auf historischer und dogmatischer Grundlage sowie unter Einbeziehung von Erkenntnissen der Aussage- und Vernehmungspsychologie der Bestimmung des Rechtsbegriffs der Vernehmung im Strafprozess. Sie gelangt zu einer Definition, die der staatlichen Ausübung von Macht bei der Aufklärung des Verdachts einer Straftat Grenzen setzt und die Rechte des befragten Bürgers wahrt. Zudem weist Antje Schumann nach, dass die Vernehmung die einzige im Strafverfahren zulässige Form der Befragung ist.

      Verhör, Vernehmung, Befragung
    • 2006

      Warum führt der Rücktritt zur Straflosigkeit des Versuchs, und wovon tritt der Täter zurück? Vom Versuch? Von der anvisierten Vollendung? Die Antworten hierauf berühren die Zentralfragen der Rücktritts- sowie der Versuchsdogmatik. Antje Schumann untersucht - ausgehend vom preußischen Allgemeinen Landrecht - die Dogmengeschichte des Verhältnisses von Versuch und Rücktritt. Diese offenbart zwei gegensätzliche Versuchsperspektiven, deren Konsequenzen für die Erklärung der Strafbefreiung und der Einordnung des Rücktritts im Straftatsystem auch die heutige Kontroverse um Versuch und Rücktritt noch prägen. Die Verfasserin entwickelt eine Lösung, die die beiden scheinbar unvereinbaren Konzepte in ein konsistentes Modell von Versuch und Rücktritt integriert. In diesem „Modell der Gesamtbetrachtung“ ist der Rücktritt ein Schuldausschließungsgrund.

      Zum Standort des Rücktritts vom Versuch im Verbrechensaufbau