Handbuch Kinder im Verfahren
Stellung und Mitwirkung von Kindern in Straf-, Zivil-, Gesundheits-, Schul- und Asylverfahren




Stellung und Mitwirkung von Kindern in Straf-, Zivil-, Gesundheits-, Schul- und Asylverfahren
Walter Ott, Ordinarius für Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Privatrecht an der Universität Zürich, promovierte 1971 bei Arthur Meier-Hayoz mit einer Arbeit über die Typologie im Gesellschaftsrecht. Anschließend widmete er sich der Rechtsphilosophie und Rechtstheorie und verfasste seine Habilitationsschrift über den Rechtspositivismus, die 1976 und 1992 veröffentlicht wurde. Er war einer der Ersten im deutschsprachigen Raum, der sich intensiv mit der Reinen Rechtslehre Kelsens und der positivistischen Rechtstheorie H. L. A. Harts auseinandersetzte. Neben der Positivismusdiskussion beschäftigte sich Ott auch mit Gerechtigkeitsfragen, Rechtstatsachen und dem Privatrecht. Die Festschrift zu seiner Emeritierung, herausgegeben von langjährigen Weggefährten, Kollegen, Schülern und Mitarbeitenden, ist ein liber amicorum und spiegelt Otts breites Forschungsinteresse wider. Die Sammlung trägt den Titel „Recht, Moral und Faktizität“ und umfasst eine Vielzahl von Themen. Sie beginnt mit Beiträgen zum Rechtspositivismus und behandelt anschließend Sprache, Normen, Gesetzgebung, staatsphilosophische Fragen, Werte und Rechtsprinzipien sowie Rechtstatsachen. Den Abschluss bilden Abhandlungen zum Privatrecht.
Ein rechtsvergleichender Beitrag zum Verhältnis von verbraucherschützenden Vertragslösungsrechten und allgemeinem Vertragsrecht
Die Willensstörung in der Willensbildung bei Vertragsschluss ist ein zentrales Problem des Vertragsrechts, das im Verbraucherverhältnis aktuell relevant ist. Sandra Hotz untersucht die Auswirkungen auf die Irrtumsregelung und skizziert die Entwicklung dieser Regelungen sowie die Rezeption des deutschen Bürgerlichen Rechts in Japan. Trotz unterschiedlicher Regelungen in Deutschland, der Schweiz und Japan zeigen sich ähnliche Fallgruppen für den „ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum“, den „Grundlagenirrtum“ und den „Yôso no Sakugo“. Während die Irrtumsdogmatik in Deutschland und der Schweiz weitgehend stagnierend ist, ist sie in Japan dynamischer. In der Debatte um den angemessenen Vertragsschutz für Verbraucher und im Vergleich zu modernen Vertragslösungsrechten, die in diesen Ländern unterschiedlich geregelt sind, wird deutlich, dass die klassische Irrtumslehre besser genutzt werden könnte, um die materielle Selbstbestimmung der Verbraucher zu wahren. Gleichzeitig bieten moderne Informationspflichten zu wesentlichen Eigenschaften des Vertragsgegenstandes Anhaltspunkte für neue Kriterien der „Wesentlichkeit“ des Motivirrtums. Es wird erkennbar, dass die Wechselwirkung zwischen Irrtumsrecht und Verbraucherschutzrechten bislang vernachlässigt wurde.