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Boris Schinkels

    Normsatzstruktur des IPR
    Die Verteilung des Haftungsrisikos für Drittmissbrauch von Medien des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
    • Der Autor beleuchtet erstmals verschiedene Medien des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in einer Monographie und zieht daraus Erkenntnisse sowohl über gemeinsame Strukturprinzipien als auch über Besonderheiten einzelner Medien. Die Erörterung der Verschuldenshaftung und möglicher Abweichungen im Vertragsrecht - Rechtsscheinshaftung, Sphärentheorien, ökonomischer Analyse etc. - sowie ihrer Leitbildfunktion für die AGB-Inhaltskontrolle ist dabei von allgemeinem dogmatischen Interesse. Kernergebnis der Arbeit ist ein Verständnis der Geschäftsherrnhaftung dahingehend, dass neben einer Risikozuweisung an den Geldkarteninhaber bereits aus dispositivem Recht das systemspezifische Risiko des nicht verschuldeten Drittmissbrauchs durch AGB dem berechtigten Inhaber eines Mediums insoweit zugewiesen werden kann, als es das abgenommene Bargeldverlustrisiko nicht übersteigt. Insbesondere der neue § 676h BGB ist in teleologischer Reduktion auf das Wertpapier Geldkarte unanwendbar.

      Die Verteilung des Haftungsrisikos für Drittmissbrauch von Medien des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
    • Normsatzstruktur des IPR

      Zur rechtstheoretischen Einordnung des Befehls der "Anwendung" ausländischem Recht entnommener Normsätze im autonomen deutschen IPR

      • 268pagine
      • 10 ore di lettura

      Nach traditioneller Sicht produziert der Verweis einer autonomen deutschen Kollisionsnorm auf fremdes Recht kein in Deutschland geltendes Recht. Fremdem Recht entliehene Normsätze sind im Inland zwar als normativer Maßstab verbindlich, jedoch nur „als ausländisches Recht anwendbar, ohne in Deutschland zu gelten“. Diese Unterscheidung zwischen 'Geltung' und 'Anwendbarkeit' wird als „dunkler Fleck in der Theorie des IPR“ (Lüderitz) bezeichnet. Das Kelsensche Stufenbaudenken wird im Kontext des IPR überwiegend skeptisch betrachtet, was dazu führt, dass die verfassungsrechtliche Kontrolle kollisionsrechtlicher Anwendungsbefehle durch das BVerfG oft einem „Ritt in dichtem Nebel“ (Wengler) gleicht. Boris Schinkels analysiert die Widersprüchlichkeit der herrschenden Doktrin und entwickelt die These, dass die durch deutsche Kollisionsnormen erzeugten Produkte in der deutschen Rechtsordnung geltendes Recht darstellen. Er ordnet die Sachnormverweisung als dynamische Verweisung und die Gesamtverweisung als besonderen Fall einer Delegation von Gesetzgebungskompetenzen ein. Letztere bewertet er als mit dem Grundgesetz unvereinbar, da eine Ermächtigungsgrundlage fehlt.

      Normsatzstruktur des IPR