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Meinrad Vetter

    Der verantwortlichkeitsrechtliche Organbegriff gemäss Art. 754 Abs. 1 OR
    Das Bauhandwerkerpfandrecht
    • Das Bauhandwerkerpfandrecht

      ein praxisbezogener Leitfaden zur gerichtlichen Anordnung

      Das vorliegende Werk beschäftigt sich aus Anwalts- und Richtersicht mit den zivilprozessualen Verfahrensabläufen rund um das Rechtsinstitut des Bauhandwerkerpfandrechts. Neben Zuständigkeits- und Sachlegitimationsfragen werden das superprovisorisches Massnahmeverfahren, das vorsorgliches Massnahmeverfahren sowie das Verfahren auf definitive Eintragung behandelt. Die beiden praxiserfahrenen Autoren beschäftigen sich weiter auch mit ausgewählten Konstellationen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Anordnung des Bauhandwerkerpfandrechts. Das vorliegende Werk ist für die Praktikerinnen und Praktiker in den Gerichten und in der Anwaltschaft ein wertvoller Leitfaden zur gerichtlichen Anordnung des Bauhandwerkerpfandrechts.

      Das Bauhandwerkerpfandrecht
    • Gestützt auf Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die vorliegende St. Galler Dissertation befasst sich mit den verschiedenen Kategorien von Passivlegitimierten der aktienrechtlichen Verwaltungs- und Geschäftsführungshaftung gemäss Art. 754 Abs. 1 OR. Um von dieser Organhaftung erfasst zu werden, ist eine organtypische Stellung notwendig. In einer organtypischen Stellung befinden sich die gesetzmässigen und stillen Verwaltungsratsmitglieder als formelle Organe wie auch die Geschäftsleitungsmitglieder und faktischen verantwortlichkeitsrechtlichen Organe als materielle und faktische Organe der jeweiligen Aktiengesellschaft.

      Der verantwortlichkeitsrechtliche Organbegriff gemäss Art. 754 Abs. 1 OR