Band 4 „Strafrecht Besonderer Teil I“ widmet sich den Straftaten gegen die Person , Aussagedelikten , Begünstigung und Strafvereitelung und Straftaten gegen die Staatsgewalt . In einzelnen Abschnitten werden der Schutz von Leib und Leben, persönlicher Freiheit, sexueller Selbstbestimmung, der Ehre und des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie der Schutz des Staates und der Schutz der Staatsgewalt und öffentlichen Ordnung ausführlich besprochen. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte „Handbuch des Strafrechts“ ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht . Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.
Stephan Ast Libri



Die Handlung ist Ergebnis, nicht Gegenstand der Zurechnung. Sie kommt durch eine Beobachtung zustande, die einer Person aus bestimmten Gründen eine Veränderung oder deren Ausbleiben zurechnet. Dieses Konzept ist dem Verständnis der Handlung als willkürlicher Körperbewegung oder (gesteuertem) Kausalprozess entgegengesetzt. Weder Kausalität noch Finalität (Absicht) sind unabdingbar, um die Zurechnung und somit eine Handlung zu begründen. An die Stelle jener Voraussetzungen tritt das allgemeinere Erfordernis des Kontingenz- und Sinnbezugs auf die Person des Handelnden. Das Zurechnungskonzept kann daher sowohl das Vorsatzerfordernis als auch die normative, »objektive« Begründung der Zurechnung in den Handlungsbegriff integrieren. Fahrlässigkeit und Unterlassung werden als Handlungen verständlich. Die Arbeit fordert dazu auf, die gesamte Tatbestands- und Straftatlehre als Teile der Handlungslehre zu verstehen.
Normentheorie und Strafrechtsdogmatik
Eine Systematisierung von Normarten und deren Nutzen für Fragen der Erfolgszurechnung, insbesondere die Abgrenzung des Begehungs- vom Unterlassungsdelikt.
Der normentheoretische Abschnitt des Buches entfaltet die Unterscheidung von Handlungs- und Verursachungsnormen als Normarten, die in engem teleologischen Bezug zueinander stehen. Eine wichtige Beobachtung ist, dass teleologisch aus Verursachungsgeboten Handlungsverbote und aus Verursachungsverboten Handlungsgebote folgen können, hier so genannte „akzessorische Normen“. Weiterhin werden „Kenntnisgebote“ beschrieben, die sich auf die Normerkenntnis beziehen, sowie Veränderungs- und Zustandsnormen, die den Fokus auf die Wirkungen von Handlungen legen. Schließlich wird der Begriff der Zurechnung definiert als die Annahme eines Normverstoßes, und es werden wichtige Zurechnungsregeln erläutert. Die normentheoretischen Unterscheidungen lassen sich für die Abgrenzung des Begehungs- vom Unterlassungsdelikt nutzbar machen. Das Problem, ob bei der Beurteilung eines Handelns an ein Tun oder Unterlassen anzuknüpfen ist, kann durch die Analyse der anzunehmenden Normen gelöst werden. Das Ergebnis der Untersuchung lässt sich in der einfachen Entscheidungsregel zusammenfassen, dass die Missachtung akzessorischer Normen nicht gesondert berücksichtigt wird. Die Arbeit belegt, dass die bereits von Binding hergestellte Verknüpfung von Normentheorie und Strafrechtsdogmatik beiderseits gewinnbringend ist.