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Maren Poeck

    Tendenzträger als Betriebsräte und Sprecherausschussmitglieder
    • Im Zentrum der Arbeit stehen betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten, die für Betriebsratsmitglieder gelten, welche Tendenzträger sind. Ausgangspunkt ist die Grundsatzentscheidung des BAG, nach der die Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Die Untersuchung bezieht weiterhin Tendenzträger mit ein, welche Sprecherausschussmitglieder sind, denn das Spannungsverhältnis zwischen Tendenzträgereigenschaft und Amtsträgereigenschaft besteht auch hier. Nach einer Abgrenzung des Kreises der Tendenzträger in den verschiedenen Typen von Tendenzbetrieben werden die wesentlichen Fragen der Tendenzträgereigenschaft der Organmitglieder untersucht. So werden auch bislang kaum behandelte Fragenkreise wie Einschränkungen der aus den §§ 37 bis 39 BetrVG abzuleitenden Befugnisse von Betriebsratsmitgliedern durch deren Tendenzträgereigenschaft ausführlich erörtert.

      Tendenzträger als Betriebsräte und Sprecherausschussmitglieder