Der grundrechtliche Schutz der Wettbewerbsfreiheit ist in der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis weit verbreitet, jedoch fehlt es an einem soliden grundrechtstheoretischen Fundament, was sich in der inkonsistenten Entscheidungspraxis des BVerfG zeigt. Ein Grund dafür ist die oft übersehene Doppelfunktion der „berufsregelnden Tendenz“, die sowohl den Schutzbereich abgrenzt als auch den Eingriffscharakter bestimmt. Eine tiefere Analyse offenbart, dass die Entscheidungsfindung häufig durch ein unbewusstes, „individualistisches“ Freiheitsverständnis geprägt ist. Reduziert man Wettbewerb auf die Interaktion zwischen Konkurrenten, wird dem Selbstverständnis der Grundrechtsträger nicht gerecht. Wettbewerb ist vielmehr das Ergebnis erfolgreicher Interaktionen zwischen Wettbewerbern und Vertragspartnern, die von vielen Faktoren abhängen. Dies hat Auswirkungen auf den grundrechtlichen Freiheitsgegenstand, dessen genaue Bestimmung der Eingriffsprüfung vorausgehen muss. Eingriffe in das Umfeld der Interaktion, insbesondere gegenüber dem Interaktionspartner, können als eigenständige Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden. Die Arbeit wurde 2011 mit dem Promotionspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und dem Förderpreis der Schmitz-Nüchterlein-Stiftung ausgezeichnet.
Anton Achatz Libri
