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Inge Scherer

    Andeutungsformel und Falsa demonstratio beim formbedürftigen Rechtsgeschäft in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs
    Das Beweismass bei der Glaubhaftmachung
    Privatrechtliche Grenzen der Verbraucherwerbung
    Grenzen des Streikrechts in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge
    • Die Untersuchung behandelt, inwieweit Bürger arbeitskampfbedingte Eingriffe einer kampfführenden Partei in ihre Rechtskreise dulden müssen. Es wird deutlich, dass es signifikante Unterschiede zwischen Streiks in den Bereichen der Daseinsvorsorge und außerhalb gibt. Bei Streiks außerhalb sind nur die Tarifgegner betroffen, während bei Streiks in der Daseinsvorsorge unbeteiligte Dritte, sprich die Bürger, gezielt beeinträchtigt werden. Eine Analyse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung sowie zivil- und strafrechtlicher Normen zeigt, dass Eingriffe in die Rechtskreise Unbeteiligter keine höherrangigen Rechtsgüter gefährden oder gezielte Drittschädigung anstreben dürfen. Die Gefährdung höherrangiger Güter hängt davon ab, ob die streikweise eingestellte Tätigkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines solchen Gutes dient. Eine gezielte Drittschädigung liegt vor, wenn die Arbeitsleistung direkt Dritten gegenüber zu erbringen ist und diese nicht auf andere Anbieter ausweichen können. Zudem muss die Arbeitsleistung essenziell für die alltägliche Existenz sein. Ob diese Kriterien für die Unzulässigkeit eines Streiks erfüllt sind, lässt sich nur anhand der spezifischen Tätigkeit des streikenden Arbeitnehmers beurteilen. Eine Untersuchung der Daseinsvorsorge zeigt, dass in nahezu jedem Bereich Arbeiten existieren, die nicht streikweise eingestellt werden dürfen. Betroffene Bürger haben Ansprüche auf Unterlassung dieser re

      Grenzen des Streikrechts in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge