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Arletta-Marie Kösling

    Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG
    • Privatschulen stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes - diese Aussage wurde bislang kaum differenziert. Aufbauend auf dem eigens analysierten Schulbegriff des Art. 7 GG belegt die Autorin, daa zahlreichen (vermeintlich) "privaten Schulen" der Bezug zu "offentlichen Schulen" fehlt und diese damit nicht gemaa Art. 7 Abs. 4 GG geschutzt sind. Auch erweist sich die Privatschulkonzeption Nordrhein-Westfalens als verfassungswidrig. Die ausfuhrlich angelegte Arbeit bietet Wissenschaft und Judikatur zudem Ausfuhrungen unter anderem zum Akzessorietatsprinzip bei Ersatzschulen, den "Volksschulen," dem "besonderen padagogischen Interesse" im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG und behandelt erstmals ausfuhrlich die Erganzungsschulen.

      Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG