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Carolin Arnemann-Bredohl

    Der Anwalt im Spannungsfeld zwischen Rechtspflege und Dienstleistung
    Defizite der Wiederaufnahme in Strafsachen
    Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung
    • Zum WerkDieses Handbuch bietet dem Strafverteidiger einen nahezu unerschöpflichen Fundus an rechtlichen und taktischen Hinweisen, die ihm eine erfolgreiche Verteidigung in "Allgemeinen Strafsachen" verschiedenster Prägung ermöglichen - vom Ermittlungs- und amtsgerichtlichen Verfahren über die Revision bis hin zum Wiederaufnahmeverfahren.Das Werk behandelt alle wesentlichen Aspekte des materiellen und prozessualen Strafrechts aus Verteidigersicht. Auch die weiteren Grundlagen der Verteidigertätigkeit - wie z.B. Rhetorik- und Stilfragen, Berufs-, Vergütungs- und Haftungsrecht werden ausführlich erläutert. Darüber hinaus widmet sich ein großer Abschnitt den wichtigen Bereichen Sachverständigenbeweis, Kriminalistik und Kriminaltechnik, die hier einzigartig aufbereitet und "verteidigergerecht" dargestellt werden.Mittels zahlreicher Praxistipps, Checklisten und Formulierungsvorschläge geben die äußerst erfahrenen und renommierten Autoren dem Leser wertvolle Arbeitshilfen an die Hand.Die über 80 Kapitel des Werkes gliedern sich in folgende Abschnitte: Grundlagen der Strafverteidigung Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens Allgemeine Aufgabenstellungen und Probleme Verteidigungsaufgaben nach Rechtskraft des Urteils Kontrolle des Strafverfahrens durch BVerfG und EGMR Außerstrafrechtliche Folgen des Strafverfahrens Spezifisches Berufswissen und beruflicher Stil Finanzielle Grundlagen der Strafverteidigung, steuerliche und gesellschaftliche Fragen Spezialgebiete der Strafverteidigung Anwaltlicher Einsatz auf Opfer- und Zeugenseite Risiken der Strafverteidigung Verteidigung und Sachverständigenbeweis Allgemeine Kriminalistik Vorteile auf einen Blick das Referenzwerk zur Strafverteidigung bietet nicht nur StGB, StPO und BRAO, sondern auch exklusive Beiträge zu Strategie und Taktik, Kriminalistik und Kriminaltechnik Zur NeuauflageDas erfolgreiche Standardwerk wird in der 3. Auflage von drei äußert renommierten Herausgebern und erneut mehr als 90 erfahrenen Mitautorinnen und Mitautoren auf den aktuellen Stand Sommer 2021 gebracht. Neben einer grundlegenden Überarbeitung der bisherigen Beiträge und der Einarbeitung der jüngsten Reformen (insbesondere zu StGB, StPO und BRAO) sorgen zahlreiche neue Autorinnen und Autoren für frische Impulse.ZielgruppeFür die auf dem Gebiet des Strafrechts tätige Rechtsanwaltschaft. Das Werk kann sowohl Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern und der nur gelegentlich mit Verteidigungsmandaten betrauten Anwaltschaft den Einstieg in die Mandatsarbeit erleichtern als auch der erfahrenen Verteidigerin und dem erfahrenen Verteidiger neue Erkenntnisse und wertvolle Hinweise vermitteln. Darüber hinaus ist der Titel als Ausbildungslektüre für den Fachanwaltslehrgang Strafrecht bestens geeignet.

      Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung
    • Defizite der Wiederaufnahme in Strafsachen

      Bestandsaufnahme und Reformvorschläge auf der Grundlage einer empirischen Untersuchung.

      Die Korrektur eines strafrechtlichen Fehlurteils obliegt mit den §§ 359 ff. StPO dem Wiederaufnahmerecht, das das Instrument zur Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen und Herbeiführung materieller Gerechtigkeit sein soll. Der durch die Rechtskraft eingetretene Rechtsfrieden solle nur dann durchbrochen werden, wenn im Fall der Aufrechterhaltung einer Fehlentscheidung die Gerechtigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigt wäre. Die Arbeit analysiert das Wiederaufnahmerecht dogmatisch und unterbreitet Vorschläge einer Reformierung des Wiederaufnahmerechts zur Behebung festgestellter Defizite. Dabei stützt sie sich auf eine eigene empirische Untersuchung. Daneben wird der Rechtsbehelf als ein Element im System der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe dargestellt und eingeordnet. Zudem wird der verfassungsrechtliche Bezug der Wiederaufnahme beleuchtet. Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchung wird gezeigt, dass das geltende Recht in seiner praktischen Handhabung ineffektiv ist.

      Defizite der Wiederaufnahme in Strafsachen