Die Mittelverwendungskontrolle dient dem Schutz von Anlegern und Anlagegesellschaften vor Fehlleitungen des Vermögens durch die Geschäftsführung. Obwohl sie häufig im Kontext von Kapitalanlagen auftritt, ist ihr Anwendungsbereich breiter und umfasst auch notarielle Verwahrung und idealistisch motivierte Förderungsmodelle. Im Zentrum der Untersuchung steht das Problem, dass Anleger, die in ein gescheitertes Projekt investiert haben, versuchen, ihre Verluste durch Schadensersatzansprüche zu minimieren. Bei Insolvenz des Anlagevehikels wenden sie sich an solvente Haftungsadressaten. Dabei gewinnen die am Projekt Beteiligten und der vertragliche Mittelverwendungskontrolleur an Bedeutung. Da die Kontrolle in der Regel von qualifizierten Fachleuten durchgeführt wird, wird die Studie in die Diskussion um Experten- und Berufshaftung eingeordnet. Die zentrale Fragestellung betrifft die Haftung einer Person gegenüber Dritten auf vertraglicher oder quasivertraglicher Basis, wenn die Vertragsbeziehung nur zu einer anderen Person besteht. Hierbei wird sowohl eine deliktsrechtliche Haftung gemäß §§ 823 ff. BGB als auch eine vertragliche oder quasivertragliche Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs in Betracht gezogen. Der erste Teil der Studie behandelt die verschiedenen Formen der Mittelverwendungskontrolle und die damit verbundenen Rechtsprobleme, während der zweite Teil der Dritthaftung des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber den
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