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René Sengbusch

    Die Subsidiarität der Notwehr
    • Muss der Angegriffene auf die eigenhändige Ausübung des Notwehrrechts verzichten, wenn Dritte eingreifen? Diese Frage, die unter dem Begriff ›Subsidiarität der Notwehr‹ diskutiert wird, untersucht René Sengbusch in zwei Schritten. Zunächst argumentiert er, dass §32 StGB kein Recht auf eigenhändige Verteidigung festlegt. Anschließend analysiert er, unter welchen Bedingungen die Unterstützung Dritter ohne eigenhändige Abwehr in Anspruch genommen werden kann. Dabei unterscheidet der Verfasser zwischen privaten und staatlichen Helfern sowie zwischen sofort verfügbarer Hilfe und der Notwendigkeit, abwesende Helfer zu holen. Grundsätzlich ist der Angegriffene nicht verpflichtet, Hilfe zu suchen. Allerdings folgt aus dem Erforderlichkeitsprinzip, dass präsente Hilfe, unabhängig von ihrer Herkunft, vorrangig genutzt werden muss, wenn sie den Angriff besser abwehren kann oder die mildeste Abwehrmaßnahme darstellt. Eine darüber hinausgehende Subsidiarität der Notwehr gegenüber privater Hilfe existiert nicht. Bei staatlichen Helfern gilt jedoch eine andere Regelung: Die Selbstverteidigung ist subsidiär zu hoheitlichen Abwehrmaßnahmen, selbst wenn diese ebenso effektiv und intensiv sind wie eine eigenhändige Verteidigung des Angegriffenen.

      Die Subsidiarität der Notwehr