Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, Wirtschaftsuniversität Wien (Zivilrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit befasst sich mit dem gutgläubigen Pfandrechtserwerb von Scheinzubehör. Unter "Scheinzubehör" wird von Teilen der Lehre die Problematik behandelt, dass der Eigentümer des Zubehörs nicht auch Eigentümer der Liegenschaft ist; es mangelt an der sogenannten Eigentümeridentität. Dem Gesetz ist im § 293 ABGB zu entnehmen, dass Zubehör und selbstständige Bestandteile einer Liegenschaft im Normalfall das rechtliche Schicksal dieser Liegenschaft teilen. Beim Pfandrechtserwerb an Liegenschaften gilt also das sogenannte "echte" Zubehör jedenfalls als mitverpfändet. Demnach ist das Zubehör ausnahmsweise von der Grundbucheintragung erfasst und es bedarf keiner Übergabe als Modus. Nun stellt sich aber die Frage, wie Scheinzubehör zu behandeln ist. Geht man nämlich davon aus, dass diese gesetzliche Anordnung lediglich bei Zubehör, also Gleichlauf der Eigentümer, Verwendung findet, scheidet mangels Berechtigung des Vormannes ein derivativer Miterwerb des Pfandrechts am Scheinzubehör aus. Gleichzeitig ist aber ein gutgläubiger Erwerb nur mehr eingeschränkt möglich. Für den bedarf es gem. §§ 367 iVm 456 ABGB nämlich der Übergabe, die bei Redlichkeit gerade nicht zu erwarten ist. Es sollte ja ausnahmsweise die Grundbucheintragung reichen, von der ein redlicher Hypothekargläubiger ausgeht. Somit schließen sich Gutgläubigkeit und die Setzung des richtigen Modus im Falle unterschiedlicher Eigentümer aus. Gleichzeitig umfasst der klassische Zubehörbegriff lediglich Zubehör mit Eigentümeridentität. Somit ist die Ausweitung des § 293 ABGB auf Scheinzubehör, wie sich folglich zeigen wird, umstritten.
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Praxishandbuch Nachhaltige Finanzierung
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