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Der deutsche Gesetzgeber hat im Jahre 2001, nachdem die Verabschiedung einer europäischen Übernahmerichtlinie im selben Jahr zunächst gescheitert war, das WpÜG beschlossen, um den erkannten Regelungsbedarf im Bereich der Unternehmensübernahmen zu befriedigen. In § 12 WpÜG findet sich eine Regelung, die sich mit der Haftung für unrichtige Angebotsunterlagen befasst. Der Autor erläutert mit dieser Arbeit sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen dieser Vorschrift. Er geht dabei insbesondere auf die Parallelen zu den §§ 44, 45 BörsG ein.
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Haftung für unrichtige Angebotsunterlagen gemäß § 12 WpÜG, Jens-Uwe Paul
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- 2004
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- (In brossura)
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