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Die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung

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Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Anwesenheitsprinzip des Angeklagten nach deutschem Strafverfahrensrecht. Das Ausbleiben des Angeklagten ist ein häufiger Grund dafür, dass Hauptverhandlungen ausfallen und damit Strafverfahren nicht zügig erledigt werden können. Der dadurch entstehende Schaden lässt sich im Grunde nur daran bemessen, was die Organe der Strafrechtspflege in der vergeblich angesetzten Terminszeit hätten verhandeln können und welche Kosten durch unnütze Schreibarbeit, Zustellung und gegebenenfalls Polizeieinsatz bei versuchter Vorführung entstehen können. Ob u. a. diese Feststellung, die ihren Ansatz in durchweg praktischen Überlegungen und nicht in der Dogmatik hat, Grund genug sein könnte, das Anwesenheitsprinzip im Sinne einer Dispositionsbefugnis aufzulockern, hängt auch davon ab, welche Funktionen die Anwesenheit für das Strafverfahren aus Sicht der jeweils Beteiligten erfüllt. Es muss also zwischen den gegensätzlichen Interessen der Strafrechtspflege und des Angeklagten, mithin den objektiven und subjektiven Interessen abgewogen werden. > > Die Fragen, woher sich das Recht und die Pflicht zur Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ableiten lassen, ob diese Postulate mit den dazu in Verbindung stehenden Eingriffen in die Rechtssphäre des Angeklagten dogmatisch und verfassungsrechtlich legitimiert werden können und worin ihr Sinn, ihr Zweck und ihre Funktion liegen, sind Gegenstand der Arbeit.

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Die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, Tilman Jäger

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Pubblicato
2005
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