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Das Sonderkollisionsrecht der deutschen internationalen Schiedsgerichtsbarkeit

Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts gemäß § 1051 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung

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Internationale Schiedsverfahren ohne Einbindung in staatliche Gerichtsorganisationen stellen besondere Herausforderungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts. In Deutschland regelt § 1051 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung die Bestimmung des maßgeblichen Sachrechts. Boris Handorn analysiert die spezifischen Regeln, die Schiedsrichter und Parteien in Deutschland bei der Festlegung des anwendbaren Sachrechts beachten müssen. Er kommt zu dem Schluss, dass das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) die Vertragsstaaten nicht zwingt, die Kollisionsregeln für Schiedsgerichte entsprechend zu gestalten. Zudem enthält § 1051 ZPO keine einfache Verweisung auf die allgemeinen Kollisionsnormen des EGBGB. Die Herausforderung liegt in der Balance zwischen Flexibilität und Rechtssicherheit bei der Anknüpfungsentscheidung. Handorn verfolgt einen rechtsvergleichenden Ansatz, der auf den internationalen Entscheidungseinklang der beteiligten IPR-Systeme abzielt. Dies führt zu den Grenzen der Parteiautonomie und zur anzuwendenden Kollisionsregel bei objektiver Anknüpfung, die das Prinzip der engsten Verbindung konkretisiert. Zudem wird die Rolle individualschützender Sonderanknüpfungen im Verbraucherkollisionsrecht bei der Sachrechtsbestimmung in internationalen Schiedsverfahren beleuchtet.

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Das Sonderkollisionsrecht der deutschen internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, Boris Handorn

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2005
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