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Im Bereich der Sanierungsverantwortlichkeit betritt der Gesetzgeber mit Halbsatz 1 in § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG „ordnungsrechtliches Neuland“. Wenn eine Gesellschaft die finanzielle Belastung einer Grundstückssanierung nicht mehr tragen kann, können die Gesellschafter als unmittelbare Adressaten einer behördlichen Anordnung zur Sanierung einer Altlast herangezogen werden. Die gesetzliche Regelung zur Einstandsverantwortlichkeit ist unklar und verweist auf „handels- oder gesellschaftsrechtliche Gründe“, was eine Zivilrechtsakzessorietät des öffentlichen Bodenschutzrechts begründet. Diese scheinbar harmlose Formulierung hat jedoch das Sanierungsrecht mit komplexen handels-, gesellschafts- und konzernrechtlichen Problemen belastet, was die Rechtsanwendung erheblich erschwert. Die Auslegung und praktische Handhabung dieser als „revolutionär“ bezeichneten Vorschrift werden umfassend behandelt. Die Grenzen der Anwendbarkeit der neuen Norm werden analysiert, und mögliche Konsequenzen für den gesellschaftsrechtlichen Trennungsgrundsatz im Bodenschutzrecht aufgezeigt. Marcel Heinemann untersucht normtheoretisch, wie die gewünschte Zivilrechtsakzessorietät mit bestehenden Gesetzgebungsfiguren umgesetzt werden kann. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale werden detailliert beleuchtet, und der abschließende Teil widmet sich den rechtlichen und praktischen Konsequenzen einer bestehenden Einstandspflicht, wobei das Werk insbesondere Praktikern
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Die Sanierungsverantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 BBodSchG, Marcel Heinemann
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- 2005
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