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Durch die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften stellt sich die Frage, ob die deutsche Unternehmensmitbestimmung auch auf ausländische Gesellschaften anwendbar ist, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik haben. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass eine „Flucht aus der Mitbestimmung“ nur dadurch aufzuhalten ist, dass die unternehmerische Mitbestimmung aus dem Aufsichtsrat herausgenommen und auf die Ebene des Wirtschaftsausschusses (§§ 106 ff. BetrVG) verlagert wird. Eine Implementierung der Mitbestimmung nach gegenwärtigem deutschen Vorbild verstößt jedoch gegen die Niederlassungsfreiheit der Auslandsgesellschaft.
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Unternehmensmitbestimmung in EG-Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland, Elisabeth Anna
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- 2007
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- (In brossura)
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