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Die Unterscheidung zwischen Privatem und Öffentlichem Recht ist von großer praktischer Bedeutung, doch ein klares Kriterium für diese Abgrenzung fehlt. Die gängigen „Abgrenzungstheorien“ überzeugen nicht, und die Definition des Öffentlichen Rechts über „hoheitliche Gewalt“ scheitert an der Realität des Verwaltungsprivatrechts. Öffentliches Recht, als Ausdruck von Hoheitsgewalt, ist historisch betrachtet eine Ausnahme in einer Rechtsentwicklung, die stets vom Privatrecht geprägt war. Aktuell zeigt sich nicht die Publifizierung des Privaten, sondern die Privatisierung des Öffentlichen Rechts. Verfassungsrecht gewährleistet die Freiheit gleichgeordneter Bürger und kann privatrechtlich erfasst werden. Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit sind zunehmend privatrechtlich strukturiert, und die Verwaltung erfolgt oft in Formen des Privatrechts. Dies erstreckt sich von der Daseinsvorsorge bis hin zu Sozialversicherung und Besteuerung. Staatliche Kontrollen sollten sich den Rechtsformen privaten Wirtschaftens annähern. Der traditionelle Bereich des hoheitlichen Öffentlichen Rechts öffnet sich zunehmend für private Belange, wobei öffentliche Interessen parallel verfolgt werden. Die Welle der Privatisierungen beruht auf der Überzeugung von der höheren Effizienz privater Strukturen. Eine weitgehende Privatisierung des Öffentlichen Rechts könnte die Staatlichkeit nicht aufheben, sondern die Vision eines „privaten Staates“ fördern, der Freiheit i
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"Privatisierung" des öffentlichen Rechts, Walter Leisner
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- 2007
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