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Der deutsche Strafprozess ist geprägt durch die Besonderheit, dass das Verfahren durch die Anklage der Staatsanwaltschaft in die Hauptverhandlung eintritt, jedoch nach deren Eröffnung das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln muss. Bei der Strafbemessung ist das Gericht nicht an die Anträge der Prozessbeteiligten gebunden. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nicht rechtswirksam die Anklage vertreten kann und lediglich die Rolle eines Gesetzeswächters einnimmt. Die Tatsache, dass das reformierte Strafverfahren die Inquisitionsmaxime nicht vollständig überwunden hat, ist historisch bedingt. Zum einen besteht ein fortdauerndes quasi-absolutistisches Souveränitätsverständnis, das einen echten Rechtsstreit zwischen Untertan und Staat sowie eine Kontrolle der Exekutive durch unabhängige Gerichte ausschließt. Zum anderen wird der Strafrichter als Sachwalter einer sittlich oder religiös begründeten absoluten Strafgerechtigkeit betrachtet. Da beide Gründe unter dem Grundgesetz nicht mehr gültig sind, untersucht Volker Haas, ob die Hauptverhandlung nicht als Parteiprozess gestaltet werden sollte, in dem der Staat sein Strafrecht gegenüber dem Angeklagten und dieser seine subjektiven Grundrechte gegenüber dem Staat vor einem neutralen Gericht durchsetzen kann.
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Strafbegriff, Staatsverständnis und Prozessstruktur, Volker Haas
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- Pubblicato
- 2007
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