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Die objektiven Grenzen des Streitgegenstands, die für Rechtshängigkeit und Rechtskraft entscheidend sind, sind Gegenstand einer breiten wissenschaftlichen Diskussion, insbesondere im europäischen Zivilprozessrecht. Der EuGH hat mit seiner „Kernpunkttheorie“ neue Impulse gegeben. Im Gegensatz dazu sind die subjektiven Grenzen der Rechtshängigkeitssperre weniger tiefgehend erörtert, obwohl sie ebenfalls reichlich Streitstoff bieten. Sebastian Otto möchte hier Abhilfe schaffen. Er analysiert den bisherigen Meinungsstand zu Streitgegenstand und der Erstreckung der materiellen Rechtskraftwirkung auf Dritte, beginnend mit dem deutschen Recht. Dabei betrachtet er typische Konstellationen wie Rechtsnachfolge, Gesamtschuld und akzessorische Haftung und untersucht die Möglichkeit, die Rechtshängigkeit auf nicht formell beteiligte Dritte auszuweiten. Otto kommt zu dem Schluss, dass die Rechtshängigkeitssperre in bestimmten Fällen über die Grenzen der Rechtskraft hinaus eingreifen sollte. Anschließend wird das europäische Recht behandelt, wobei die einzige Äußerung des EuGH zu diesem Thema, die Entscheidung Drouot/CMI von 1998, im Mittelpunkt steht. Zudem wird eine kurze Untersuchung zur Rechtskraft im englischen und französischen Recht vorgenommen. Otto schlägt vor, die Grenzen der Rechtskraft nicht als entscheidend zu betrachten, sondern den vom EuGH eingeführten Begriff der „identischen und voneinander untrennbaren Interessen“ für Leis
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Die subjektiven Grenzen der Rechtshängigkeitssperre im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, Sebastian Otto
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- 2007
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- (In brossura)
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