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Das Volksbegehren für ein bayerisches Mindestlohngesetz zielt darauf ab, ein allgemein verbindliches Arbeitsentgelt für alle Vollzeitbeschäftigten in allen Branchen festzulegen. Der DGB Bayern setzt sich dafür ein, um den wachsenden Niedriglohnsektor zu bekämpfen, da in vielen EU-Staaten Mindestlöhne zur Verhinderung von Lohndumping vorgeschrieben sind. Der Autor analysiert zunächst die formellen Voraussetzungen für die Volksgesetzgebung in Bayern. Er kommt zu dem Schluss, dass das Ziel des Volksbegehrens, ein gesetzliches Arbeitsentgelt für alle Vollzeitbeschäftigten einzuführen, mit dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung übereinstimmt. Der Bund hat mit dem Mindestarbeitsbedingungengesetz von 1952 und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz von 1996/2007 keine abschließende Regelung für Mindestlöhne getroffen, weshalb die Sperrwirkung für die konkurrierende Gesetzgebung nicht eingetreten ist. Ein Mindestlohngesetz verletzt keine Grundrechtspositionen der Arbeitgeber. Die Einschränkung der Tarifautonomie ist im Hinblick auf den Schutz der beruflichen Tätigkeit von abhängig Beschäftigten und das Sozialstaatsgebot gerechtfertigt. Zudem greift ein bayerisches Mindestlohngesetz nicht in die unternehmerische Freiheit ein, da es eine sozialstaatlich legitimierte Schutzpflicht erfüllt. Es soll den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein existenzsicherndes Einkommen garantieren und ihnen die Wahrnehmung ihrer grundrechtlich geschützte
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Das Volksbegehren für ein bayerisches Mindestlohngesetz, Dieter Sterzel
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- 2008
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