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Der Rechtsbruchtatbestand im UWG

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Der Rechtsbruchtatbestand (§ 4 Nr. 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 UWG) spielt eine zentrale Rolle im UWG und wird manchmal als „Meta-Recht“ betrachtet, das in alle Rechtsbereiche hineinragt. Dennoch sind die dogmatischen Grundlagen dieses Tatbestands unklar. Sarah Frey-Gruber argumentiert, dass er eine spezialgesetzliche Ausprägung von § 823 Abs. 2 BGB und des allgemeinen quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs ist. Diese dogmatische Grundlage ermöglicht eine sachgerechte Lösung der zahlreichen Auslegungsfragen in der wettbewerbsrechtlichen Praxis. Gleichzeitig wirft diese Einordnung die bisher kaum gestellte Frage auf, warum der Rechtsbruchtatbestand überhaupt notwendig ist. Aus materiellrechtlicher Sicht erweist sich der spezifisch wettbewerbsrechtliche Tatbestand als überflüssig. Auch die Regelung der Aktivlegitimation, die insbesondere Verbänden und Kammern Klagebefugnisse verleiht, kann ihn nicht rechtfertigen. Zudem findet der deutsche Rechtsbruchtatbestand in den meisten europäischen Rechtsordnungen keine Entsprechung. Die Autorin schlägt daher vor, den Rechtsbruchtatbestand zu streichen, um zur Bekämpfung der Überregulierung im Wettbewerbsrecht beizutragen und die europäischen Wettbewerbsrechtordnungen anzugleichen.

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Der Rechtsbruchtatbestand im UWG, Sarah Frey-Gruber

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2010
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(In brossura)
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